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   BGH, 14.09.2006 - 4 StR 300/06   

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https://dejure.org/2006,12713
BGH, 14.09.2006 - 4 StR 300/06 (https://dejure.org/2006,12713)
BGH, Entscheidung vom 14.09.2006 - 4 StR 300/06 (https://dejure.org/2006,12713)
BGH, Entscheidung vom 14. September 2006 - 4 StR 300/06 (https://dejure.org/2006,12713)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Widerspruch eines Verteidigers bzgl. der Auslegung eines Schreibens seines Mandanten als Rücknahme der Revision; Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme durch den Angeklagten bei Zweifeln an dessen Prozessfähigkeit

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.03.2005 - 4 StR 573/04

    Abschließende, feststellende Entscheidung über eine wirksame Revisionsrücknahme

    Auszug aus BGH, 14.09.2006 - 4 StR 300/06
    Wird die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme von einem Verfahrensbeteiligten in Zweifel gezogen, so ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Sache des Revisionsgerichts, hierüber eine feststellende Klärung zu treffen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2004 - 4 StR 249/04, NStZ 2005, 113 und vom 8. März 2005 - 4 StR 573/04, NStZ-RR 2005, 211).
  • BGH, 20.07.2004 - 4 StR 249/04

    Unbegründeter Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (wirksame

    Auszug aus BGH, 14.09.2006 - 4 StR 300/06
    Wird die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme von einem Verfahrensbeteiligten in Zweifel gezogen, so ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Sache des Revisionsgerichts, hierüber eine feststellende Klärung zu treffen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2004 - 4 StR 249/04, NStZ 2005, 113 und vom 8. März 2005 - 4 StR 573/04, NStZ-RR 2005, 211).
  • BGH, 19.12.1958 - 1 StR 485/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.09.2006 - 4 StR 300/06
    Zwar wird die Auffassung vertreten, dass bis zum Eingang der Akten beim Rechtsmittelgericht insoweit die Zuständigkeit des iudex a quo gegeben ist (vgl. Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 302 Rdn. 76; ebenso Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 302 Rdn. 11 a; vgl. auch BGHSt 12, 217, 219).
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